Über den Verein

Vorstand

von links nach rechts:

Antje Gronewold (1. Vorsitzende)
Claudia Folkerts (Beisitzerin)
Bastian Vrba (Beisitzer)
Holger Wessels (2. Vorsitzender)
Michael Rabenda (Beisitzer)
Peter Specken (Kassenwart)


Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Ostfriesland fährt Rad“.
(2) Er ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in Aurich
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig sowie ethnisch und konfessionell neutral.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Ziel ist die Förderung des Umweltschutzes, insbesondere des Klimaschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere wie folgt verwirklicht:

  • Er fördert eine ökologische, soziale und ressourcenschonende Mobilität im Sinne des Umweltschutzes. Im Schwerpunkt fördert der Verein Maßnahmen zur Steigerung der Popularität einer Fahrradnutzung und zur Verbesserung des Fahrradverkehrs.
  • Er gibt Impulse für regionale klimaverträgliche Mobilitäts- u. Wirtschaftsentwicklung und zeigt der Bevölkerung und Gästen der Region vielfältige Möglichkeiten einer verstärkten und umweltverträglichen Fahrradnutzung.
  • Er setzt sich in diesem Zusammenhang für entsprechende touristische Angebote und eine entsprechende notwendige Infrastrukturmaßnahme des fließenden und ruhenden Fahrradverkehrs ein.
  • Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit werden Veranstaltungen (Messen, Infoveranstaltungen, Bereisungen zu „Best Practices“), Pressearbeit etc. durchgeführt.
  • Er berät i.d.S. kommunalpolitisch Verantwortliche, entwickelt praktische und konkrete Lösungsvorschläge und nutzt Möglichkeiten der Beteiligung an Gremienarbeit.

 (3) Der Verein darf seinen Satzungszweck auch durch Hilfspersonen (§57 Abs. 1 Satz 2 AO) verwirklichen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des  Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

a. bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit
b. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
c. durch Austritt (Abs. 4);
d. durch Ausschluss (Abs. 5)

(4) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum 31.12. eines Geschäftsjahres zulässig.

(5) Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.

(6) Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

(1) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2) Die Mitglieder entrichten Beiträge in Geld an den Verein. Das Nähere -insbesondere die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit – regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung zu erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.

§ 6 Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung (§§ 7 und 8);

(2) der Vorstand (§§ 9 und 10).

§ 7 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
  2. Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung schriftlich von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe einer begründeten Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die beantragte Tagesordnung ist verpflichtend zu übernehmen.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Eine schriftliche Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse, eine Einladung per E-Mail erfolgt in Textform an die von dem Mitglied zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung‘ gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach Satz 1 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
  5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:
  6. die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Entlastung;
  7. die Änderung oder Neufassung der Satzung, soweit kein Fall des § 7 Abs. 5 Buchst. h vorliegt, und einer etwaigen Beitragsordnung;
  8. die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
  9. die Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Vereinsmitgliedern; 
  10. die Genehmigung des Haushaltsplans und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands;
  11. die Wahl der Kassenprüfer*innen;
  12. Entscheidungen über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken;
  13. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  14. die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  15. sämtliche sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.

§ 8 Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

(1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden, weiter ersatzweise von dem/der Schatzmeister*in geleitet. lst auch diese/r nicht anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte eine/n Versammlungsleiter*in. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Protokollführer*in zu wählen und sind etwaige Änderungen der Tagesordnung durch die Versammlungsleitung bekanntzugeben.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimm- und wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nicht durch eine/n Bevollmächtigte/n wahrgenommen werden.

(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nichtabgegebene Stimmen. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder.

(6) Bei Wahlen sind die Kandidaten*innen gewählt, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt zwischen den stimmgleichen Kandidaten*innen eine Stichwahl.

(7) Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a. dem/der 1. Vorsitzenden;
b. dem/der 2. Vorsitzenden;
c. dem/der Schatzmeister*in;
d. bis zu drei weiteren Mitgliedern (Beisitzer*innen)

(2) Die vorstehenden unter a-d genannten Vorstandsmitglieder bilden zugleich den Vorstand i.S.d. §26 BGB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Sinne des §26 BGB in allen rechtlichen und wirtschaftlichen Belangen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

(3) Wählbar als Vorstandsmitglied sind nur Mitglieder des Vereins.

(4)  Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;
b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c. Führen der Bücher;
d. Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und Jahresberichtes;
e. Abschluss u. Kündigung von Dienst- u. Arbeitsverträgen;
f. Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeiter*innen;
g. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
h. Bestellung von weiteren nicht stimmberechtigten Beiräten 

(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolge gewählt ist.

(6) Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt.

(7) Die Bestellung von weiteren Beirät*innen nach Bedarf obliegt ausschließlich dem Vorstand. Die Beiräte können mit speziellen Aufgaben im Auftrag des Vorstandes betraut werden, die nicht unter den § 26 BGB fallen. Die Beiräte nehmen lediglich die Funktionen wahr, die laut Satzung übertragen werden können. Es kann sich dabei sowohl um interne Führungsaufgaben, aber auch um Beratungsaufgaben handeln oder um Angelegenheiten, die durch Beschlüsse geregelt werden.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den/die 1. Vorsitzende*n, ersatzweise den/die 2. Vorsitzende*n. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder möglich. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(2) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 

(3) Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung.

(4) Sämtliche Beschlüsse des Vorstands – auch Umlaufbeschlüsse – sind zu protokollieren und aufzubewahren.

§11 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr zwei geleichberechtigte Kassenprüfer*innen, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Die Kassenprüfer*innen prüfen die Buchführung und den Jahresabschluss, berichten über die Prüfungsergebnisse in der Mitgliederversammlung und geben eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands ab.
  2. Die Wiederwahl der Kassenprüfer*innen ist zulässig.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in      der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss        kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall   steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einen gemeinnützigen Verein, die/der die Mittel zur Förderung des Umwelt- und Klimaschutzes zu verwenden hat. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung

am Sonntag, den 14. Februar 2021 beschlossen.